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Hinweis: Die Höhe der Abfindung ist ein Schätzwert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung einer Abfindung und deren konkreter Höhe maßgeblich von den Erfolgschancen des Kündigungsschutzprozesses und der richtigen Verhandlungsstrategie abhängt.
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Ihr mgp Team
Gemäß § 4 KSchG hat man als Arbeitnehmer drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit um eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als rechtswirksam, es sei denn, Sie haben die Versäumnis nicht zu verschulden, wie z.B. im Einzelfall bei einem längeren Urlaubs- oder Krankenhausaufenthalt. Im Ausnahmefall kann eine nachträgliche Klagezulassung beantragt werden.
Rechtlicher Hinweis:Die Berechnungen dieses Abfindungsrechners dienen ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Die tatsächliche Höhe einer Abfindung hängt von zahlreichen individuellen Faktoren und rechtlichen Rahmenbedingungen ab, die hier nicht vollständig berücksichtigt werden können. Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung der Berechnungsgrundlagen übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Ergebnisse. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation empfehlen wir eine individuelle Beratung durch eine/n Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin.
Es tut uns leid, aber Ihnen steht kein Kündigungsschutz zu. Dies ist nur der Fall, wenn Sie seit mehr als sechs Monaten in dem Betrieb beschäftigt und dort mehr als 10 Arbeitnehmende tätig sind. In Ihrem Fall handelt es sich um einen Kleinbetrieb, bei dem der Arbeitgeber grundsätzlich das Arbeitsverhältnis auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen darf.
In einigen Fällen von z.B. unbegründeter Maßregelung oder dem Vorwurf einer Diskriminierung kann eine Klage unabhängig von dem Bestehen des Kündigungsschutzes im Ausnahmefall in Erwähnung gezogen werden.
Dies bedarf dann einer Klärung im Einzelfall.
Es tut uns leid, aber Ihnen steht derzeit noch kein Kündigungsschutz zu. Dies ist nur der Fall, wenn Sie seit mehr als sechs Monaten in dem Betrieb beschäftigt und dort mehr als 10 Arbeitnehmende tätig sind. Da Sie noch nicht seit sechs Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und die erforderliche Wartezeit noch nicht erfüllt haben, kann der Arbeitgeber grundsätzlich das Arbeitsverhältnis auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen.
Es tut uns leid, aber Ihnen steht derzeit als Schwerbehinderter noch kein Kündigungsschutz zu.
Der Sonderkündigungsschutz im Rahmen einer möglichen Schwerbehinderung greift erst nach sechs Monaten.