Arztbesuch während der Arbeitszeit: Was ist erlaubt und wer zahlt?

Veröffentlicht am: 28. Februar 2025

Arztbesuche sind grundsätzlich eine private Angelegenheit und sollten nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Doch was passiert, wenn ein Arzttermin nicht nach Feierabend oder an einem freien Tag wahrgenommen werden kann? Muss der Arbeitgeber den Mitarbeitenden freistellen? Und wird der Verdienstausfall in solchen Fällen kompensiert? In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Arzttermine während der Arbeitszeit.

Arztbesuch bei akuter Erkrankung

Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ist dann zulässig, wenn eine akute Erkrankung vorliegt. In diesem Fall besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, da der Mitarbeitende arbeitsunfähig ist und Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Grundlage dafür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), welches sicherstellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit ihr Gehalt weiterhin erhalten.

Was ist mit Routineuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen und allgemeinen Kontrollterminen?

Anders verhält es sich bei nicht-akuten Arztbesuchen, wie beispielsweise Routineuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen oder allgemeinen Kontrollterminen. Arbeitgeber gehen in der Regel davon aus, dass solche Termine in der Freizeit stattfinden sollten. Doch was, wenn das nicht möglich ist?

Einige medizinische Untersuchungen, wie Blutabnahmen am Morgen oder Facharzttermine mit begrenzten Sprechzeiten, lassen sich oft nicht flexibel legen. In solchen Fällen kann eine Freistellung erforderlich sein, sofern keine Alternativen bestehen.

Gesetzliche Regelung für Arztbesuche: § 616 BGB

Die gesetzliche Regelung für Arztbesuche während der Arbeitszeit findet sich in § 616 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Zeit bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind. Allerdings kann diese Regelung durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Falls dies der Fall ist, bedeutet der Arztbesuch eine unbezahlte Freistellung oder muss durch das Nacharbeiten der versäumten Arbeitszeit kompensiert werden.

Arztbesuche bei Gleitzeit und flexiblen Arbeitszeiten

In Unternehmen mit Gleitzeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen gibt es oft keine bezahlte Freistellung für Arztbesuche. Hier wird erwartet, dass Mitarbeitende ihren Termin so legen, dass sie die versäumte Arbeitszeit nachholen können. Sofern dies nicht möglich ist, kann individuell mit dem Arbeitgeber eine Regelung gefunden werden.

Nachweispflicht bei Streitfällen

Kommt es zu Unklarheiten oder Streitigkeiten, liegt die Beweislast beim Mitarbeitenden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich war. Dies kann durch eine Bestätigung der Arztpraxis erfolgen, die dokumentiert, dass keine früheren oder späteren Termine zur Verfügung standen.

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Mein Tipp:

Wer sicherstellen möchte, dass der Arztbesuch ohne Probleme während der Arbeitszeit stattfinden kann, sollte dies frühzeitig mit dem Arbeitgeber abstimmen und sich gegebenenfalls eine Bestätigung der Arztpraxis einholen.

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Zur Autorin des Beitrags
Livia Merla

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Livia Merla berät Arbeitgeber, Unternehmen und HR-Verantwortliche bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere zu Kündigungen, Aufhebungsverträgen, BEM-Verfahren, Arbeitsverträgen und Personalmaßnahmen.

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