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Kein Anspruch auf Verzugskostenpauschale von 40,00 EUR

Veröffentlicht am: 1. Oktober 2018

Erst 2014 wurde Umsetzung einer EU-Richtlinie (2011/7/EU) mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr § 288 Abs. 5 BGB eingeführt. Darin heißt es:

„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

Es war Jahre umstritten, ob die Regelung auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Einige Landesarbeitsgerichte, so auch in Berlin, haben zugunsten der Arbeitnehmer entschieden und einen Anspruch auf Verzugskostenpauschale für den Fall eines Lohnrückstandes in Höhe von 40,00 EUR zugesprochen. Nun hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Anspruch zu entscheiden. Die Entscheidung viel für den Arbeitgeber positiv aus. Danach hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf die Pauschale (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18). Das BAG stützt seine Entscheidung auf § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Darin heißt es:

„In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.“

Nach Ansicht des BAG hat der Ausschluss des Anspruchs auf Anwaltskostenerstattung nach § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG Vorrang. Denn § 288 Abs. 5 S. 3 BGB besagt, dass die Pauschale ein Beitrag zu den Kosten des Gläubigers, die Ihm zur Rechtsverfolgung entstanden sind, sein soll. Die Erstattung eben dieser Kosten ist in arbeitsrechtlichen Verfahren nicht möglich. § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt nämlich nicht nur einen prozessualen Erstattungsanspruch wegen der dem Arbeitnehmer in erster Instanz entstandenen Kosten aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.

Foto von Anwältin Livia Merla
Zur Autorin des Beitrags
Livia Merla

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Livia Merla berät Arbeitgeber, Unternehmen und HR-Verantwortliche bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere zu Kündigungen, Aufhebungsverträgen, BEM-Verfahren, Arbeitsverträgen und Personalmaßnahmen.

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