Kündigungsschutz nach der Probezeit: Wann gilt er wirklich?

Veröffentlicht am: 8. Januar 2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch nicht und zwar unabhängig davon, ob die Probezeit kürzer ist als sechs Monate oder nicht.
  • Während der Probezeit kann eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen vereinbart werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift der volle Kündigungsschutz, sofern das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

Probezeit und Wartezeit: Wann greift der Kündigungsschutz?

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie nach der bestandenen Probezeit vor einer Kündigung geschützt sind. Doch das ist ein Irrtum! Denn zwischen Probezeit und Wartezeit besteht ein entscheidender Unterschied. Hier erfährst du, was du über Kündigungsschutz nach der Probezeit wissen musst.

Probezeit: Verkürzte Kündigungsfrist in den ersten Monaten

Die Probezeit ist der Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem sich beide Seiten besser kennenlernen. Sie kann bis zu sechs Monate betragen, aber auch kürzer sein.

Was gibt es für Probezeit-Varianten?

  • Probezeit von 3 Monaten: Nach erfolgreichem Abschluss beginnt zwar das reguläre Arbeitsverhältnis, aber der Kündigungsschutz greift weiterhin erst nach sechs Monaten.
  • Probezeit von 6 Monaten: Nach Ablauf der Probezeit ist auch die gesetzliche Wartezeit beendet. Ab jetzt gilt der volle Kündigungsschutz!

Wartezeit: Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten

Während der Probezeit können Unternehmen sich leichter von Mitarbeitern trennen. Arbeitgeber nutzen diese Phase, um die Eignung der Beschäftigten zu bewerten. Doch selbst wenn die Probezeit kürzer als sechs Monate ist, bleibt die gesetzliche Wartezeit bestehen.

Arbeitgeber bevorzugen oft kürzere Probezeiten:

  • Mitarbeiter sind motivierter, wenn sie die Probezeit schneller überstehen.
  • Doch Vorsicht: Ein kürzerer Probezeitraum bedeutet nicht automatisch Kündigungsschutz.
  • Die volle Absicherung erfolgt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

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Wir halten fest:

  • Die Probezeit und die Wartezeit sind zwei unterschiedliche Dinge.
  • Der Kündigungsschutz beginnt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, unabhängig von der Probezeitdauer.
  • Arbeitgeber sollten die Kombination aus Probezeit und Wartezeit strategisch nutzen.
Foto von Anwältin Livia Merla
Zur Autorin des Beitrags
Livia Merla

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Livia Merla berät Arbeitgeber, Unternehmen und HR-Verantwortliche bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere zu Kündigungen, Aufhebungsverträgen, BEM-Verfahren, Arbeitsverträgen und Personalmaßnahmen.

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